Vermieterbescheinigung ab November 2015 wieder Pflicht

 

Ab 1. November tritt ein neues Bundesmeldegesetz in Kraft. Danach müssen Mieter bei der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt künftig eine Bescheinigung des Wohnungsgebers - in der Regel des Vermieters - vorlegen. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Mieter auch wirklich an der angemeldeten Adresse lebt.

Nach § 19 des Bundesmeldegesetzes ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person, z.B. der Verwalter - der meldepflichtige Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der genannten Fristen (2 Wochen nach Ein- bzw. Auszug) zu bestätigen. Neu ist ein Auskunftsanspruch des Vermieters. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde überzeugen, ob sich der Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Umgekehrt muss aber auch der Wohnungsgeber der Meldebehörde auf Verlangen mitteilen, wer bei ihm wohnt oder gewohnt hat.

Die Bestätigung des Wohnungsgebers soll folgende Daten enthalten:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  3. Anschrift der Wohnung
  4. Namen der meldepflichtigen Personen


Bei Verstößen droht Bußgeld. Wer die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 EUR rechnen. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR rechnen.

Letzte Bearbeitung: 03.11.2015, 18:46